OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.07.1990 (1 Ws 528/99) - DRsp Nr. 1997/1130
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.07.1990 - Aktenzeichen 1 Ws 528/99
DRsp Nr. 1997/1130
»Beruht die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht darauf, daß sie etwa verspätet eingelegt oder nicht form- und/oder fristgerecht begründet worden ist, so hat nicht der Tatrichter, sondern allein das Rechtsbeschwerdegericht über die Verwerfung des Rechtsmittels zu entscheiden.«