OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.07.1994
5 Ss 235/94 - 70/94 I
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit b;
Fundstellen:
NZV 1994, 406
VRS 88, 35
VerkMitt 1995, 20

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.07.1994 (5 Ss 235/94 - 70/94 I) - DRsp Nr. 1994/8633

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.07.1994 - Aktenzeichen 5 Ss 235/94 - 70/94 I

DRsp Nr. 1994/8633

»Zur Feststellung einer durch falsches Überholen hervorgerufenen konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.«

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit b;

Gründe:

Das Amtsgericht Kempen hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Beleidigung zu Geldstrafen von 50 und 20 Tagessätzen verurteilt und hieraus eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 DM gebildet. Es hat dem Angeklagten ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine Berufung hat das Landgericht verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Das weitergehende Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat festgestellt: