OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.04.2006
IV-2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III
Normen:
AÜG § 16 Abs. 1 Nr. 1a ; OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ; StPO § 206a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 291
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 90 Js 8505/03 OWi

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.04.2006 (IV-2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III) - DRsp Nr. 2006/26732

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2006 - Aktenzeichen IV-2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III

DRsp Nr. 2006/26732

»1. Auch bei einer längerfristigen Zusammenarbeit zwischen Entleiher und Verleiher stellt das Tätigwerdenlassen von ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmern (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG) kein Dauerdelikt des Entleihers dar. Vielmehr handelt es sich bei jedem Akt des Tätigwerdenlassens grundsätzlich um eine selbständige Tat. Für die Beurteilung von Tatmehrheit und Tateinheit ist auf den Entschluss des Entleihers abzustellen, der dem Einsatz der Leiharbeitnehmer jeweils zugrunde liegt. 2. Zur Erfüllung der Abgrenzungs- und Informationsfunktion des Bußgeldbescheides ist es erforderlich, die Einzelakte des Tätigwerdenlassens nach Zeit, Ort, Bauobjekt und der vom Verleiher in Rechnung gestellten Vergütung zu konkretisieren.«

Normenkette:

AÜG § 16 Abs. 1 Nr. 1a ; OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ; StPO § 206a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt Wuppertal, hat gegen die Betroffene durch Bußgeldbescheid vom 18. September 2003 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1a des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) eine Geldbuße von 6.000 Euro festgesetzt.