OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.05.1993 (5 Ss (OWi) 148/93 - (OWi) 71/93 I) - DRsp Nr. 1993/3852
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.05.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 148/93 - (OWi) 71/93 I
DRsp Nr. 1993/3852
»Seit dem Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO, wonach »Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn ist«, am 1.4.1993 verstößt das Benutzen des Standstreifens einer Autobahn zum Zwecke des eigenen schnelleren Vorwärtskommens nur gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO, nicht aber gegen das Verbot des Rechtsüberholens nach § 5 Abs. 1StVO, auch wenn dabei an auf den Fahrstreifen verbleibenden Fahrzeugen rechts vorbeigefahren wird.«