OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.07.1995
5 Ss (OWi) 240/95 - (OWi) 97/95 I
Normen:
GGVS § 10 Abs. 1 Nr. 8 lit. b, c, Nr. 18, § 9 Abs. 4 Nr. 2 lit. a, b, Nr. 5, § 9 Abs. 14; GefahrgutG § 10 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
VRS 90, 156

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.07.1995 (5 Ss (OWi) 240/95 - (OWi) 97/95 I) - DRsp Nr. 1995/8022

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.07.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 240/95 - (OWi) 97/95 I

DRsp Nr. 1995/8022

1. Während des Transports sind gefährliche Güter so zu verstauen, daß sie ihre Lage zueinander und zu den Wänden des Fahrzeugs nicht verändern können. Auf die Möglichkeit des Umstürzens eines Kanisters kommt es nicht an. 2. Wegen der besonderen Gefährlichkeit, die von einem liegengebliebenen Fahrzeug mit gefährlichem Gut ausgeht, und der Störanfälligkeit der batteriebetriebenen Warnleuchten hat der Führer eines solchen Transportes in der Regel an jedem Tag, an dem das Fahrzeug seiner Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wird, die Funktionsfähigkeit der mitzuführenden beiden Warnleuchten zu überprüfen (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1988 in VRS 75, 378 und vom 2. Februar 1990 in VRS 79, 70, jeweils m.w.N. 3. Bei der Beförderung gefährlicher Güter sind Warntafel der Größe 40 x 30 cm anzubringen, wenn an dem Fahrzeug hierfür genügend Platz ist. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem befördernden Fahrzeug um einen PKW handelt. Die kleineren Warntafeln sind nur ausnahmsweise, nicht aber generell bei PKW zugelassen. 4. Es reicht aus, wenn in den nach GGVS erforderlichen Beförderungspapieren die Nettomassen der beförderten Güter eingetragen werden. Die Eintragung der Bruttomenge ist nicht erforderlich.

Normenkette: