OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.12.1990 (5 Ss (OWi) 421/90 - (OWi) 168/90 I) - DRsp Nr. 1994/9025
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.12.1990 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 421/90 - (OWi) 168/90 I
DRsp Nr. 1994/9025
1. Der Tatrichter hat in den Urteilsgründen die konkreten anatomischen Einzelmerkmale mitzuteilen, anhand deren er den Betroffenen als die auf dem Radarmeßfoto abgebildete Person identifizieren hat. 2. Der Betroffene hat zum Zwecke der Identitätsfeststellung geringfügige Maßnahmen wie etwa das Abnehmen der Brille und das Herausnehmen der Haare aus der Stirn hinzunehmen. Solche Maßnahmen können gegen seinen Willen zwangsweise durchgesetzt werden.