OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.06.1994
5 Ss 27/94 - 16/94 I
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 407
VRS 87, 433

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.06.1994 (5 Ss 27/94 - 16/94 I) - DRsp Nr. 1994/642

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.06.1994 - Aktenzeichen 5 Ss 27/94 - 16/94 I

DRsp Nr. 1994/642

»Zur Feststellung der durch Haschischkonsum herbeigeführten Fahruntüchtigkeit.«

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im berauschten Zustand in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zur einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40,-- DM verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht das sichergestellte Rauschgift - etwa 10 Gramm Haschisch und 2 Gramm Marihuana - eingezogen. Die Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer durch das angefochtene Urteil mit der Maßgabe verworfen, daß sie die Höhe des Tagessatzes auf 35,-- DM festgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Strafkammer hat festgestellt: