OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.07.1982 (5 Ss (OWi) 253/82 - 218/82 I) - DRsp Nr. 1994/9290
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.07.1982 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 253/82 - 218/82 I
DRsp Nr. 1994/9290
1. Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind grundsätzlich nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren zu tilgen (§ 13a Abs. 1 1. Halbsatz, Abs. 2 Nr. 1aStVZO). 2. Die den getilgten oder tilgungsreifen Eintragungen zugrundeliegenden Sachverhalte unterliegen dem Verwertungsverbot bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. *) 3. Die Frist des § 13a Abs. 2 Nr. 1aStVZO beginnt im Falle gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung (§ 13a Abs. 1 S. 5 StVZO). Tilgungsreife tritt er mit Ablauf der Frist ein, soweit nicht innerhalb der Frist strafgerichtliche Entscheidungen oder Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten eingetragen werden (§ 13a Abs. 3 S. 1 StVZO), bzw. ohne Rücksicht auf weitere Eintragungen spätestens nach fünf Jahren (§ 13a Abs. 3 S. 2 StVZO).