OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.11.1993
2 Ss 331/93 -124/93 II
Normen:
StGB §§ 16, 32, 223, 230, 240 ;
Fundstellen:
VRS 87, 116

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.11.1993 (2 Ss 331/93 -124/93 II) - DRsp Nr. 1995/3885

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.11.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 331/93 -124/93 II

DRsp Nr. 1995/3885

1. Der Faustschlag in das Gesicht ist eine Körperverletzung. 2. Wer die Türe eines verkehrsbedingt stehenden Pkws öffnet, um dessen Fahrer zur Rede zu stellen, begeht allein dadurch noch keinen notwehrberechtigenden Angriff auf diesen. 3. Reagiert der Fahrer in einer solchen Situation dennoch mit einem Faustschlag, so bedarf es der eingehenden Auseinandersetzung damit, ob dieser einen Angriff tatsächlich annahm und ob ihm dies vorzuwerfen ist.

Normenkette:

StGB §§ 16, 32, 223, 230, 240 ;
Fundstellen
VRS 87, 116