OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.12.1995
5 Ss 267/95 - 112/95 I
Normen:
StGB § 21, 49 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 134
StV 1996, 216
VRS 91, 110

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.12.1995 (5 Ss 267/95 - 112/95 I) - DRsp Nr. 1996/4802

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.12.1995 - Aktenzeichen 5 Ss 267/95 - 112/95 I

DRsp Nr. 1996/4802

»1. Auch wenn der Angeklagte sich auf den Ausschluß oder die erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit nicht beruft, hat der Tatrichter dieser Frage nachzugehen, wenn deutliche Anzeichen dafür vorliegen, daß die Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert sein kann. 2. Der Tatrichter darf von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht mit der Erwägung absehen, daß dieser ohnehin die Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB "nicht mehr verdient habe", da dies eine unzulässige hypothetische Strafzumessung darstellt und notwendigerweise die erforderliche Bewertung der konkreten Schuld verfehlt.«

Normenkette:

StGB § 21, 49 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Ihre Berufung hat die Strafkammer durch das angefochtene Urteil verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg und führt unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur äußeren Tatseite zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge - Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht -, die zu keinem weitergehenden Erfolg der Revision führen kann, bedarf es deshalb nicht.

I.