OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.01.1995
5 Ss (OWi) 466/94 - (OWi) 217/94 I
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 167
NZV 1995, 197 (Ls)
VRS 88, 449

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.01.1995 (5 Ss (OWi) 466/94 - (OWi) 217/94 I) - DRsp Nr. 1995/3560

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.01.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 466/94 - (OWi) 217/94 I

DRsp Nr. 1995/3560

»1. Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Sinne der Nr. 34.2 BKat (Passieren einer Verkehrsampel bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase) genügt die bloße "gefühlsmäßige" Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten, die Ampel habe seit "mindestens 2, eventuell auch 3 Sekunden" rotes Licht gezeigt, auch dann nicht aus, wenn dieser in der Verkehrsüberwachung erfahren ist. 2. Maßgeblich für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Sinne der Nr.34.2 BKat ist der Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug die Haltelinie (Zeichen 294 zu § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO) überfährt.«

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene "wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 24 StVG, 37 , 49Abs. 2 " zu einer Geldbuße von 250,-- DM und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Ihre auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.

1 .

Das Amtsgericht hat festgestellt:

"Die Betroffene ist in verkehrsrechtlicher Hinsicht unbelastet.