Das Amtsgericht hat die Betroffene "wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 24 StVG, 37 , 49Abs. 2 " zu einer Geldbuße von 250,-- DM und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Ihre auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.
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Das Amtsgericht hat festgestellt:
"Die Betroffene ist in verkehrsrechtlicher Hinsicht unbelastet.
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