OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.02.1993
5 Ss (OWi) 22/93 - (OWi) 9/93 I
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 ; StVO § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 273
DRsp II(286)252e
VRS 85, 134

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.02.1993 (5 Ss (OWi) 22/93 - (OWi) 9/93 I) - DRsp Nr. 1994/8811

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.02.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 22/93 - (OWi) 9/93 I

DRsp Nr. 1994/8811

1. Die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen einer Verletzung des § 26 Abs. 1 StVO liegen nicht vor, wenn der Kraftfahrer seine Fahrt mit so großem seitlichen Abstand vom Fußgänger fortsetzt, daß dieser nicht gefährdet, erschreckt oder verwirrt wird und sich auch nicht veranlaßt sieht, seinen Schritt anzuhalten oder auch nur zu verlangsamen.