OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.05.1995
5 Ss (OWi) 147/95 - (OWi) 68/95 I
Normen:
StVZO § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 336
NZV 1995, 329
VRS 89, 382

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.05.1995 (5 Ss (OWi) 147/95 - (OWi) 68/95 I) - DRsp Nr. 1995/8013

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 147/95 - (OWi) 68/95 I

DRsp Nr. 1995/8013

Gemäß § 19 Abs. 2 StVZO in der ab dem 01.01.1994 geltenden Fassung erlischt die Betriebserlaubnis nur dann, wenn durch eine Änderung an dem Fahrzeug eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Hierfür ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit erforderlich, das sowohl durch unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils als auch durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils begründet werden kann. Im Fall des nachträglichen Einbaus einer Gasstandheizung ist eine in diesem Sinne zu erwartende Gefährdung in den Urteilsgründen festzustellen. Es kann mangels entsprechender Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, daß mit dem Betrieb einer solchen Heizung stets - also nach sachgerechtem Einbau - eine konkrete Gefährdung anderer verbunden ist.

Normenkette:

§ Abs. S. 2 Nr. ;