OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.04.1995 5 Ss (OWi) 109/95
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatVO § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ; OWiG § 17 Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7;
Fundstellen:
VerkMitt 1996, 6
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.04.1995 (5 Ss (OWi) 109/95) - DRsp Nr. 1996/29390
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.04.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 109/95
DRsp Nr. 1996/29390
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß im Sinne der Nr. 34.2 des Bußgeldkataloges liegt nicht vor, wenn der Betroffene mit dem Fahrzeug vor einem durch eine Wechsellichtzeichenanlage gesicherten Fußgängerüberweg bei Rotlicht anhält und, nachdem die Fußgänger den Überweg überquert haben, weiterfährt, weil weitere Fußgänger nicht in Sicht sind, und er dabei aus Unachtsamkeit das fortbestehende Rotlicht der Ampel mißachtet.
Normenkette:
BKat Nr. 34.2; BKatVO § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ; OWiG § 17 Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7;
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