OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.07.1990 (2 Ss (OWi) 186/90 - OWi 45/90 III) - DRsp Nr. 1997/1129
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.07.1990 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 186/90 - OWi 45/90 III
DRsp Nr. 1997/1129
Hat das Gericht bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt, daß der Betroffene Student ist und damit in der Regel über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügen wird, so ist den Anforderungen des § 17 Abs. 3OWiG Genüge getan. Einer weiteren, umfassenden Ermittlung und Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf es nicht.