I.
Dem Betroffen war auf seine Kosten (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 7
II.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §
Nach den getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene auf der BAB 52 bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h mit einem Abstand von weniger als 2/10 des erforderlichen Sicherheitsabstandes hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug her. Die Unterschreitung wurde durch Nachfahren über eine Strecke von 600 m gemessen, wobei sich das Messfahrzeug mit einem gleichbleibenden Abstand von ca. 40 m teilweise versetzt auf dem rechten Fahrstreifen befand.
III.
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