OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.01.1996
5 Ss (OWi) 457/95
Normen:
StVZO § 19 Abs. 2 ; StPO § 267 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
VerkMitt 1996, 83

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.01.1996 (5 Ss (OWi) 457/95) - DRsp Nr. 1997/1639

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.01.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 457/95

DRsp Nr. 1997/1639

Trotz der von Kreutel/Schmitt (NZV 1996, 41) in ihrer Anmerkung zu der Sen-Entscheidung v. 25.7.1995 in NZV 1996, 40 = VerkMitt 1996 Nr. 87 geäußerten Kritik hält der Senat an seiner dort vertretenen Rechtsauffassung fest, daß allein die Feststellung der nachträglichen Anbringung eines Lenkradknaufs das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht belegt und der Tatrichter zusätzlich Feststellungen dazu treffen muß, ob durch die Anbringung eines Lenkradknaufs eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Daß es sich hierbei nur um eine abstrakte Gefährdung handeln kann, ist selbstverständlich.

Normenkette:

StVZO § 19 Abs. 2 ; StPO § 267 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen
VerkMitt 1996, 83