OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.03.1993
5 Ss (OWi) 56/93 - (OWi) 41/93 I
Normen:
StVG § 24a;
Fundstellen:
NZV 1993, 405
VRS 85, 301

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.03.1993 (5 Ss (OWi) 56/93 - (OWi) 41/93 I) - DRsp Nr. 1993/3888

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.03.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 56/93 - (OWi) 41/93 I

DRsp Nr. 1993/3888

1. Der Tatbestand des § 24a StVG erfordert keine Ausfallerscheinungen. Es ist daher rechtsfehlerfrei, wenn es das Amtsgericht als unerheblich ansieht, daß der Betroffene trotz seiner alkoholischen Beeinflussung keine solchen gezeigt hat. 2. Es läßt einen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen, wenn das Amtsgericht den festgestellten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei der Bemessung der Geldbuße ersichtlich wegen seiner nicht unerheblichen Vorbelastungen keine ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt hat.

Normenkette:

StVG § 24a;
Fundstellen
NZV 1993, 405
VRS 85, 301