OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.03.1993 (5 Ss (OWi) 56/93 - (OWi) 41/93 I) - DRsp Nr. 1993/3888
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.03.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 56/93 - (OWi) 41/93 I
DRsp Nr. 1993/3888
1. Der Tatbestand des § 24aStVG erfordert keine Ausfallerscheinungen. Es ist daher rechtsfehlerfrei, wenn es das Amtsgericht als unerheblich ansieht, daß der Betroffene trotz seiner alkoholischen Beeinflussung keine solchen gezeigt hat.2. Es läßt einen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen, wenn das Amtsgericht den festgestellten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei der Bemessung der Geldbuße ersichtlich wegen seiner nicht unerheblichen Vorbelastungen keine ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt hat.