OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.08.1992
2 Ss (OWi) 169/92 - (OWi) 76/92 II
Normen:
OWiG §§ 73, 79 Abs. 3 ; StPO § 344 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1, BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 81

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.08.1992 (2 Ss (OWi) 169/92 - (OWi) 76/92 II) - DRsp Nr. 1994/8890

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.08.1992 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 169/92 - (OWi) 76/92 II

DRsp Nr. 1994/8890

1. Wird mit der Rechtsbeschwerde die Verfahrensrüge wegen der Verletzung des Anwesenheitsrechts des Betroffenen erhoben, dessen persönliches Erscheinen nicht mehr angeordnet blieb, so bedarf es der Darlegung, ob in dem dennoch in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführten Hauptverhandlungstermin einer Verhandlung ohne den Betroffenen widersprochen worden ist. Andernfalls ist die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben. 2. Bedarf es bei Vorliegen eines Regelfalls der groben Pflichtverletzung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV) keiner näheren Feststellung dazu, ob der mit dem Fahrverbot angestrebte Erfolg nicht mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden konnt, so muß sich der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe aber bewußt gewesen sein, daß auch die Erhöhung der Geldbuße zur Einwirkung auf den Betroffenen in Betracht kam.

Normenkette: