OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.12.1996
5 Ss 348/96 - 103/96 I
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 117
MDR 1997, 485
NZV 1997, 318
VRS 93, 165
ZfS 1997, 73

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.12.1996 (5 Ss 348/96 - 103/96 I) - DRsp Nr. 1997/832

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 5 Ss 348/96 - 103/96 I

DRsp Nr. 1997/832

»Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, daß der angeklagte Fahrzeugführer hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Unfall im Straßenverkehr" zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Ein Unfall in diesem Sinne liegt bei einem bloß belanglosen Sachschaden nicht vor. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Reparaturkostenaufwand unter 40,00 DM bleibt.«

Normenkette:

StGB § 142 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 90,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten gegen ihn festgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt: