OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.02.1995
5 Ss 23/95 - 10/95 I
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 267 ; StVO § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 4, Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NZV 1995, 200
VRS 89, 45

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.02.1995 (5 Ss 23/95 - 10/95 I) - DRsp Nr. 1995/5230

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.02.1995 - Aktenzeichen 5 Ss 23/95 - 10/95 I

DRsp Nr. 1995/5230

»1. Zum notwendigen Umfang der im tatrichterlichen Urteil mitzuteilenden Beweiswürdigung und zu deren Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht. 2. Zum "Reißverschlußverfahren" im Sinne des § 7 Abs. 4 StVO

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 267 ; StVO § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 4, Abs. 5 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 24 StVG, 1 , 49Abs. 2 zu ,einer Geldbuße von 80,- DM und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,- DM" verurteilt und gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht, weil schon die Sachrüge durchgreift.

I.

1.

Das Amtsgericht hat festgestellt: