OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.03.1989
5 Ss (OWi) 58/89 - (OWi) 30/89 I
Normen:
StVZO § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1989, 282

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.03.1989 (5 Ss (OWi) 58/89 - (OWi) 30/89 I) - DRsp Nr. 1997/1149

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 58/89 - (OWi) 30/89 I

DRsp Nr. 1997/1149

Der Halter eines Fahrzeugs ist für dessen verkehrssicheren Zustand auch dann weiter verantwortlich, wenn er dieses einem anderen zum Gebrauch überläßt. Er genügt seiner sich aus § 31 Abs. 2 StVZO ergebenden Überwachungspflicht auch nicht bereits dadurch, daß er dem Fahrer aufträgt, jeden auftretenden Fahrzeugmangel ihm zwecks Behebung mitzuteilen. Der Halter muß vielmehr durch Stichproben die Erfüllung dieses Auftrages überwachen.

Normenkette:

StVZO § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 1989, 282