OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.03.1990 (5 Ss (OWi) 72/90 - (OWi) 38/90) - DRsp Nr. 1994/9051
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.03.1990 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 72/90 - (OWi) 38/90
DRsp Nr. 1994/9051
Wer in einem Autobahnkreuz von der Hauptrichtungsfahrbahn in die Verteilerfahrbahn abbiegt, um die bisher befahrene Autobahn zu verlassen, dann aber erkennt, daß er sich im Autobahnkreuz geirrt hat und deshalb auf der Verteilerfahrbahn weiterfährt und sich dann an ihrem Ende wieder in die Hauptrichtung einordnet, verstößt weder gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs. 1StVO) noch gegen das Verbot des Rechtsüberholens (§ 5 Abs. 1StVO).