OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.04.1982 (5 Ss (OWi) 92/81 I) - DRsp Nr. 1994/9306
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.04.1982 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 92/81 I
DRsp Nr. 1994/9306
Unterläßt die Verwaltungsbehörde die nach § 51 Abs. 2OWiG vorgeschriebene Mitteilung des Bußgeldbescheides an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Betroffenen, so hat dies auf die Wirksamkeit des - dem Betroffenen ordnungsgemäß zugestellten - Bußgeldbescheides keinen Einfluß und führt - bei rechtzeitigem Einspruch - auch nicht zum Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren.