OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.06.1994
1 Ws 365 - 366/94
Normen:
StGB § 258 ; StPO § 138a Abs. 1 Nr. 3, § 138c Abs. 5, § 138d;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1995, 44
NStZ 1994, 450
VRS 87, 353
VRS 87, 354

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.06.1994 (1 Ws 365 - 366/94) - DRsp Nr. 1994/8638

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.06.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 365 - 366/94

DRsp Nr. 1994/8638

»1. Zum Ausschluß eines Verteidigers wegen Verdachts der (versuchten) Strafvereitelung. 2. Einer mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung über die Ausschließung eines Verteidigers bedarf es nicht, wenn bereits aufgrund der gerichtlichen Vorlage oder des Ausschließungsantrages der Staatsanwaltschaft eine Ausschließung des Verteidigers nicht in Betracht kommt und auch eine mündliche Verhandlung kein anderes Ergebnis erwarten läßt. 3. Ist der Verteidiger bereits ausgeschieden, bevor das Gericht die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht zum Zwecke der Ausschließung des Verteidigers nach § 138 a StPO beschlossen hat, so ist für das auf Feststellung der Unzulässigkeit der Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers gerichtete Verfahren nach § 138 c Abs. 5 Satz 1 StPO kein Raum. In diesem Falle ist die Vorlage unzulässig.«

Normenkette:

StGB § 258 ; StPO § 138a Abs. 1 Nr. 3, § 138c Abs. 5, § 138d;

Gründe: