OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.06.1996
5 Ss (OWi) 142/96 - (OWi) 57/96 I
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DAR 1996, 366
VRS 92, 44
VersR 1997, 889

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.06.1996 (5 Ss (OWi) 142/96 - (OWi) 57/96 I) - DRsp Nr. 1996/21912

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.06.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 142/96 - (OWi) 57/96 I

DRsp Nr. 1996/21912

»1. Daß der verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene "im Schichtbetrieb an wechselnden Einsatzorten arbeitet und zur Erreichung der Arbeitsstellen auf ein Fahrzeug angewiesen ist" und daß er geständig und einsichtig ist, rechtfertigt es allein nicht, im Falle einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von der Anordnung des Regelfahrverbots - unter Erhöhung der Regelgeldbuße - abzusehen. 2. Will der Tatrichter ausnahmsweise von der Anordnung des Regelfahrverbots absehen, so hat er die den Ausnahmetatbestand begründenden tatsächlichen Umstände in nachprüfbarer Weise in dem Urteil festzustellen. Es genügt nicht, insoweit der ungeprüften Einlassung des Betroffenen zu folgen.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

Gründe: