OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.09.1993 (2 Ss 257/93 - 60/93 III) - DRsp Nr. 1994/8717
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.09.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 257/93 - 60/93 III
DRsp Nr. 1994/8717
1. § 315 b Abs. 1 Nr. 2StGB erfaßt nicht nur Eingriffe in den Straßenverkehr, die von außen kommen, etwa durch eine Straßensperre. Vielmehr ist nach dieser Vorschrift auch der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges zu bestrafen, wenn er mit seinem Fahrzeug, ohne durch die Verkehrslage irgendwie dazu veranlaßt zu sein, einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die ungehinderte Weiterfahrt unmöglich zu machen. Der Täter setzt in diesen Fällen sein Fahrzeug als Mittel der Verkehrsbehinderung und damit bewußt zweckentfremdet ein(vgl. BGH NZV 1992, 325).
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