OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.09.1993
2 Ss 257/93 - 60/93 III
Normen:
StGB § 315b;
Fundstellen:
DAR 1994, 123
DRsp III(336)286Nr. 1b 2-4
NJW 1993, 3212
NZV 1994, 37
StV 1994, 247
VRS 86, 174

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.09.1993 (2 Ss 257/93 - 60/93 III) - DRsp Nr. 1994/8717

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.09.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 257/93 - 60/93 III

DRsp Nr. 1994/8717

1. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfaßt nicht nur Eingriffe in den Straßenverkehr, die von außen kommen, etwa durch eine Straßensperre. Vielmehr ist nach dieser Vorschrift auch der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges zu bestrafen, wenn er mit seinem Fahrzeug, ohne durch die Verkehrslage irgendwie dazu veranlaßt zu sein, einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die ungehinderte Weiterfahrt unmöglich zu machen. Der Täter setzt in diesen Fällen sein Fahrzeug als Mittel der Verkehrsbehinderung und damit bewußt zweckentfremdet ein(vgl. BGH NZV 1992, 325).