Bewirkt die Geschäftsstelle abweichend von der Anordnung des Vorsitzenden die förmliche Zustellung des Urteils nicht an den Verteidiger, sondern an den Betroffenen, so ist die Zustellung unwirksam und setzt die Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Lauf.