OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.06.1990 (5 Ss (OWi) 169/90 - (OWi) 83/90 I) - DRsp Nr. 1997/1131
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.06.1990 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 169/90 - (OWi) 83/90 I
DRsp Nr. 1997/1131
Der Fracht- und Versandleiter eines Unternehmens ist für Verpackungsmängel bei Gefahrgut nur verantwortlich, wenn er beauftragt ist, die Abteilung dieser Firma selbständig zu leiten. Dies ist nur dann der Fall, wenn er innerbetrieblich befugt gewesen wäre, den Transport des mangelhaft verpackten Gefahrguts zu unterbinden.