OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.06.1995
1 Ws 477/95
Normen:
StPO § 213, § 228 Abs. 2, § 305 S. 1;
Fundstellen:
VRS 90, 127

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.06.1995 (1 Ws 477/95) - DRsp Nr. 1995/8018

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.06.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 477/95

DRsp Nr. 1995/8018

»Die Entscheidung, durch die der Vorsitzende der Strafkammer eine von dem Angeklagten wegen Verhinderung seines Verteidigers beantragte Verlegung des Hauptverhandlungstermins abgelehnt hat, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.«

Normenkette:

StPO § 213, § 228 Abs. 2, § 305 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Angeklagten am 22. April 1994 wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat der Vorsitzende der Strafkammer durch Verfügung vom 23. Juni 1994 Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 3. Mai 1995 anberaumt und mit Verfügung vom 24. Januar 1995 den Termin auf den 17. Juli 1995 verlegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende der Strafkammer den auf eine urlaubsbedingte Verhinderung seines Wahlverteidigers gestützten Antrag des Angeklagten auf Verlegung des Termins vom 17. Juli 1995 mit der Begründung abgelehnt, daß eine kurzfristige Verlegung wegen der angespannten Terminslage der Strafkammer nicht möglich sei und eine langfristige Verlegung ausscheide, weil die Sache insbesondere angesichts des Umstandes, daß die angeklagte Tat zweieinhalb Jahre zurückliege (Tatzeit: 12. Oktober 1992), förderungswürdig sei.