1. Auch im Prozeßkostenhilfegesuch muß der Antragsteller eine - kurze Schilderung des der Beschuldigung zugrunde liegenden Sachverhalts mitteilen und die wesentlichen Beweismittel zur Überführung des Beschuldigten anführen, damit das OLG die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Klageerzwingungsantrages prüfen kann.2. Der Senat hält an der Auffassung fest, daß die Vorschrift des § 78bZPO über die Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalts) im Klageerzwingungsverfahren nicht - entsprechend - anwendbar ist.