Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 41 Abs. 2 StVO - gemeint ist: § 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 - StVO eine Geldbuße von 225,-- DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete und auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
I.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am Steuer eines Pkw am 18. Oktober 1993 gegen 09.27 Uhr in Düsseldorf die BAB 46 in Fahrtrichtung Wuppertal. Dabei beachtete er bei Kilometer 57,77 aus Unachtsamkeit nicht die dort angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf höchstens 80 km/h; diese überschritt er um 33 km/h.
II.
1.
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