OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.02.1995
5 Ss (OWi) 53/95 - (OWi) 23/95 I
Normen:
BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; OWiG § 17 Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274); StVZO § 13a;
Fundstellen:
VRS 89, 142

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.02.1995 (5 Ss (OWi) 53/95 - (OWi) 23/95 I) - DRsp Nr. 1995/5238

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.02.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 53/95 - (OWi) 23/95 I

DRsp Nr. 1995/5238

Allein der Umstand, daß der Betroffene als Außendienstmitarbeiter unterwegs ist und eine enorme Strecke pro Jahr als Fahrzeugführer dienstlich zurücklegt und daß er nur für eine kurze Zeit unaufmerksam war, rechtfertigt nicht das Absehen von einem Fahrverbot.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; OWiG § 17 Abs. 3 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274); StVZO § 13a;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 41 Abs. 2 StVO - gemeint ist: § 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 - StVO eine Geldbuße von 225,-- DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete und auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

I.

Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am Steuer eines Pkw am 18. Oktober 1993 gegen 09.27 Uhr in Düsseldorf die BAB 46 in Fahrtrichtung Wuppertal. Dabei beachtete er bei Kilometer 57,77 aus Unachtsamkeit nicht die dort angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf höchstens 80 km/h; diese überschritt er um 33 km/h.

II.

1.