OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.06.1993 (5 Ss (OWi) 139/93 - (OWi) 80/93 I) - DRsp Nr. 1993/3830
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.06.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 139/93 - (OWi) 80/93 I
DRsp Nr. 1993/3830
»Im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 24 aStVG hängt die Anordnung des (Regel-)Fahrverbots nicht von der Feststellung einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung ab. Daß der Betroffene nicht vorbelastet ist und sein Blutalkoholgehalt den Grenzwert von 0,8 o/oo nur geringfügig überschritten hat (hier: um 0,02 o/oo), rechtfertigt es nicht, von der Verhängung des Regelfahrverbots abzusehen. Dasselbe gilt für den Umstand einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer (hier: 13 1/2 Monate).«