OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.02.1993
5 Ss (OWi) 329/92 - (OWi) 141/92 I
Normen:
GGVS § 10 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 6, Abs. 2 Nr. 3; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1, § 358 Abs. 2. S. 1;
Fundstellen:
VRS 85, 233

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.02.1993 (5 Ss (OWi) 329/92 - (OWi) 141/92 I) - DRsp Nr. 1994/8803

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.02.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 329/92 - (OWi) 141/92 I

DRsp Nr. 1994/8803

1. »Zur Verantwortlichkeit des Beförderers für die Beachtung der bei dem Transport gefährlicher Güter auf der Straße geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere solcher, die die Schulung der eingesetzten Fahrzeugführer und deren Nachweis sowie die Ausrüstung der eingesetzten Fahrzeuge (hier: den Zustand der elektrischen Anlagen eines Tankfahrzeugs) betreffen.« 2. Die Schuldspruchänderung zu Ungunsten des Betroffenen stellt keinen Verstoß gegen das auch im Bußgeldverfahren geltende Verschlechterungsverbot dar. Nach den §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 358 Abs. 2 S. 1 dürfen nur Art und Höhe der Rechtsfolge nicht zum Nachteil des Betroffenen geändert werden, sofern nur dieser Rechtsmittel eingelegt hat. Änderungen des Schuldspruchs sind dagegen stets zulässig (BGHSt 14, 5; BGH NJW 1986, ; Senatsbeschluß vom 20.6.1990 in VRS 80, 52).