OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.04.1996
1 Ws (OWi) 323/96 und 5 Ss (OWi) 96/96 - (OWi) 43/
Normen:
StPO § 44, § 45 Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 145a Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
StraFo 1997, 47
VRS 92, 115

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.04.1996 (1 Ws (OWi) 323/96 und 5 Ss (OWi) 96/96 - (OWi) 43/) - DRsp Nr. 1996/21930

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 1 Ws (OWi) 323/96 und 5 Ss (OWi) 96/96 - (OWi) 43/

DRsp Nr. 1996/21930

»1. Allein der Umstand, daß das Urteil nur dem Betroffenen ohne Unterrichtung des Verteidigers zugestellt worden ist, schließt ein eigenes Verschulden des Betroffenen an der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht aus. 2. Ein Fall des § 37 Abs. 3 StPO - Berechnung der Frist nach der zuletzt wirksamen Zustellung im Falle der Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte - liegt nicht vor, wenn die durch die erste Zustellung in Lauf gesetzte Frist im Zeitpunkt der zweiten Zustellung bereits abgelaufen war.«

Normenkette:

StPO § 44, § 45 Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 145a Abs. 3 S. 2;

Gründe: