OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.06.1982 (5 Ss 265/82 - 208/82 I) - DRsp Nr. 1994/9294
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.06.1982 - Aktenzeichen 5 Ss 265/82 - 208/82 I
DRsp Nr. 1994/9294
Bei einem Blutalkoholgehalt von 2,18 o/oo zur Zeit der Blutentnahme, die zwei Stunden nach der Tat erfolgt ist - sofern nicht der Fall der vorverlegten Schuld (actio libera in causa) gegeben ist - in der Regel zur Frage der Schuldfähigkeit des Täters ein medizinischer Sachverständiger hinzuzuziehen.