OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.02.1982 (5 Ss (OWi) 47/82 I) - DRsp Nr. 1994/9316
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.02.1982 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 47/82 I
DRsp Nr. 1994/9316
Ein Fahrzeug bleibt liegen im Sinne des § 15 Abs. 1StVO, wenn es, gleichgültig weshalb, nicht mit eigener Kraft fort- oder aus dem Verkehrsbereich bewegt werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug bewußt mit eingeschalteter gelber Rundumleuchte zum Zwecke der Absperrung auf der Fahrbahn abstellt und es jederzeit fortbewegen kann.