Mit ihrer an die Jugendkammer des Landgerichts Düsseldorf gerichteten Anklageschrift vom 14. April 1994 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, in Ratingen von August bis Dezember 1993 durch 17 selbständige Handlungen
in den Fällen
1) bis 15) mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben seine noch nicht 16-jährige Tochter Z genötigt zu haben, außereheliche sexuelle Handlungen an sich zu dulden - Verbrechen und Vergehen nach §§ 178 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ,
im Fall 16) seine Tochter Z mit der Begehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens bedroht zu haben - Vergehen nach § 241 Abs. 1 StGB - und
im Fall 17) seine Tochter Z mittels eines Messers körperlich mißhandelt zu haben - Vergehen nach §§ 223,
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