OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.08.1994
1 Ws 586/94
Normen:
StPO § 52, § 168 S. 3, § 252 ;
Fundstellen:
StV 1995, 9
VRS 88, 198

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.08.1994 (1 Ws 586/94) - DRsp Nr. 1995/3532

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.08.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 586/94

DRsp Nr. 1995/3532

»Hat der Richter die Vereidigung der bei der Vernehmung einer Zeugin als Protokollführerin hinzugezogenen Polizeibeamtin unterlassen und macht die Zeugin später in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so kann das Protokoll über die richterliche Vernehmung der Zeugin nicht als Beweismittel verlesen werden. Über den Inhalt der Aussage der Zeugin kann jedoch der vernehmende Richter selbst als Zeuge vernommen werden.«

Normenkette:

StPO § 52, § 168 S. 3, § 252 ;

Gründe:

Mit ihrer an die Jugendkammer des Landgerichts Düsseldorf gerichteten Anklageschrift vom 14. April 1994 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, in Ratingen von August bis Dezember 1993 durch 17 selbständige Handlungen

in den Fällen

1) bis 15) mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben seine noch nicht 16-jährige Tochter Z genötigt zu haben, außereheliche sexuelle Handlungen an sich zu dulden - Verbrechen und Vergehen nach §§ 178 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ,

im Fall 16) seine Tochter Z mit der Begehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens bedroht zu haben - Vergehen nach § 241 Abs. 1 StGB - und

im Fall 17) seine Tochter Z mittels eines Messers körperlich mißhandelt zu haben - Vergehen nach §§ 223, 223 a StGB -