OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.10.1982 (5 Ss 377/82 - 333/82 I) - DRsp Nr. 1994/9284
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.10.1982 - Aktenzeichen 5 Ss 377/82 - 333/82 I
DRsp Nr. 1994/9284
Es stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler des Urteils dar und führt auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung, wenn es trotz einer etwa eine Stunde nach der Tatzeit festgestellten Blutalkoholkonzentration von 3,11 o/oo keine Erörterungen darüber enthält, ob zur Tatzeit infolge des genossenen Alkohols der Angeklagte schuldunfähig i.S.v. § 20StGB bzw. seine Schuldfähigkeit i.S.v. § 21StGB erheblich vermindert war.