OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.01.1995
5 Ss (OWi) 355/94 - (OWi) 177/94 I
Normen:
AbfG § 1 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GGVS § 10;
Fundstellen:
NZV 1995, 330
VRS 89, 148

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.01.1995 (5 Ss (OWi) 355/94 - (OWi) 177/94 I) - DRsp Nr. 1995/5232

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.01.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 355/94 - (OWi) 177/94 I

DRsp Nr. 1995/5232

»Läßt der Führer eines Tanklastzuges während des Transports von Heizöl das Wasser-Ölgemisch, das sich in der auf dem Tank angebrachten Auffangwanne gesammelt hat, auf die Straße ab, so verstößt er damit nicht gegen Vorschriften der Gefahrgutverordnung-Straße (GGVS). Allerdings stellt dieses Verhalten ein unzulässiges, als Ordnungswidrigkeit zu ahndendes Ablagern von Abfall außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage dar.«

Normenkette:

AbfG § 1 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GGVS § 10;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GBG, 9 Abs. 4 Nr. 3 GGVS i.V.m. Anlage B Randnummern 10003 Abs. 3 und 211 176, § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c GGVS" zu einer Geldbuße von 300,-- DM verurteilt. Seine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führt lediglich zu der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

I.

1.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 27. Oktober 1993 gegen 09.00 Uhr als Fahrer eines Tanklastzuges den nördlichen Zubringer in Düsseldorf. Die Ladung bestand aus Heizöl (Gefahrgut der Klasse 3 Ziff. 32 c GGVS).