OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.04.1993
5 Ss (OWi) 130/92 - (OWi) 68/93 I
Normen:
StVZO § 31 Abs. 2, § 34a Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 85, 388

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.04.1993 (5 Ss (OWi) 130/92 - (OWi) 68/93 I) - DRsp Nr. 1994/8769

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.04.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 130/92 - (OWi) 68/93 I

DRsp Nr. 1994/8769

1. Der Halter ist gem. § 31 Abs. 2 StVZO für die vorschriftsmäßige Besetzung eines Fahrzeugs, vor allem bei der Personenbeförderung verantwortlich. Er hat zu verhindern, daß Personen vorschriftswidrig mitfahren. Dazu hat er den Fahrer bei der Einstellung oder jedenfalls vor Antritt der ersten Fahrt eingehend über seine Fahrerpflichten zu belehren. Insbesondere hat er für den Fall der Personenbeförderung in einem Kraftomnibus dabei auch auf die Vorschriften über die Besetzung des Fahrzeugs (§ 34a StVZO) und deren strikte Einhaltung hinzuweisen. 2. Der Halter hat den Fahrer bei Einstellung oder spätestens bei Aufnahme seiner Fahrtätigkeit für das Unternehmen über seine Fahrerpflichten zu unterrichten und zur strengen Befolgung der gesetzlichen Vorschriften, vor allem auch über die Besetzung des Kraftomnibusses, anzuhalten. Dabei hätte sich, bei der Fahrer Schülerbeförderungen auszuführen hatte, die Belehrung auch auf insoweit geltende Besonderheiten erstrecken müssen. 3. Die Belehrung ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich gewesen, weil der Fahrer unlängst an einem Berufskraftfahrerlehrgang teilgenommen hatte. Sie ist vielmehr schon im Hinblick auf die jeweils unterschiedlichen Bedingungen - Organisation, Fahrzeugbestand, Personallage - in den einzelnen Beförderungsbetrieben stets erforderlich.

Normenkette: