OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.04.1993 (5 Ss (OWi) 130/93 - (OWi) 68/93 I) - DRsp Nr. 1993/3862
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.04.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 130/93 - (OWi) 68/93 I
DRsp Nr. 1993/3862
»1. Zur Verantwortlichkeit des Halters eines im Schülertransport eingesetzten Kraftomnibusses für die Mitnahme einer Anzahl von Schülern, die über die im Fahrzeugschein ausgewiesene Zahl der Sitzplätze hinausgeht.2. Zur Pflicht des Kraftfahrzeughalters, den Fahrer bei der Einstellung oder - spätestens - bei dessen Aufnahme der Fahrertätigkeit über seine Fahrerpflichten zu unterrichten und zur strengen Befolgung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten.«