OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.04.1993
5 Ss (OWi) 131/93 - (OWi) 69/93 I
Normen:
StVO § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 85, 373

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.04.1993 (5 Ss (OWi) 131/93 - (OWi) 69/93 I) - DRsp Nr. 1993/3863

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.04.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 131/93 - (OWi) 69/93 I

DRsp Nr. 1993/3863

Nach § 22 Abs. 1 StVO ist die Ladung u.a. verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen besonders zu sichern. Welche Sicherungsmaßnahmen im einzelnen zu treffen sind, ist in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich geregelt. Deren Auswahl hängt von der Art der Ladung und des zu dem Transport verwendeten Fahrzeugs im Einzelfall ab. In jedem Fall muß die Ladung so gesichert sein, daß außer den übrigen Verkehrsteilnehmern auch dem Verkehr benachbarte Personen und Gegenstände wie etwa Häuser, Brücken oder Durchfahrten durch die Beförderung der Ladung nicht gefährdet, verletzt oder beschädigt werden können. Die Sicherung der Ladung muß so beschaffen sein, daß die Ladung nicht nur bei üblichem Verkehrsbetrieb einschließlich Kurvendurchfahrten und normalem Bremsen, sondern auch bei einer erforderlich werdenden Notbremsung nicht umfällt, verrutscht oder herunterfällt (vgl. Senatsbeschluß vom 10.8.1992 VRS 83, 452). Unter sachgerechter Sicherung der Ladung in diesem Sinne ist ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebs analog den Regeln der Baukunst in § 323 StGB zu verstehen. Der Inhalt der VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" umfaßt die gegenwärtig technisch anerkannten Beladungsregeln und ist deshalb allgemein zu beachten.

Normenkette: