OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.05.1993
5 Ss (OWi) 121/93 - (OWi) 61/93 I
Normen:
BOKraft § 3 Abs. 1; PBefG § 61 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
VRS 85, 391

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.05.1993 (5 Ss (OWi) 121/93 - (OWi) 61/93 I) - DRsp Nr. 1993/3842

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.05.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 121/93 - (OWi) 61/93 I

DRsp Nr. 1993/3842

Dem Schulbusunternehmer obliegt es, unter Anwendung der ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Möglichkeiten zu verhindern, daß seine Fahrzeuge in vorschriftswidrigem Zustand zum Einsatz gelangen. Vor allem soweit es Schutzbestimmungen im Interesse der beförderten Personen betrifft, ist es Aufgabe des Unternehmenrs, vor jedem Einsatz seines Fahrzeuges zu prüfen,ob dieses den Anforderungen genügt. Nimmt der Unternehmer diese Prüfung nicht persönlich vor, so hat er diese Aufgabe einem sorgfältig ausgewählten, zuverlässigen Mitarbeiter zu übertragen, dem die notwendigen Anweisungen ertei worden sind und der durch regelmäßige - auch überraschende - stichprobenartige Kontrollen überwacht wird (vgl. Senatsbeschluß vom 30.4.1992 in VRS 83, 290 = DAR 1992, 389 = NZV 1993, 41)

Normenkette:

BOKraft § 3 Abs. 1; PBefG § 61 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen