OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.08.1996
2 Ss (OWi) 288/96 - (OWi) 81/96 III
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1997, 191

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.08.1996 (2 Ss (OWi) 288/96 - (OWi) 81/96 III) - DRsp Nr. 1997/3821

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.08.1996 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 288/96 - (OWi) 81/96 III

DRsp Nr. 1997/3821

1. Bei einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes sind im Regelfall Feststellungen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit, der Entfernung, in der sich der Betroffene von der Ampel befand, als diese von Gelb auf Rot umsprang, sowie hinsichtlich der Dauer der Geldphase zu treffen. Nur bei Kenntnis dieser Umstände läßt sich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen ist, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was unerläßliche Voraussetzung ist für den Vorwurf, das Rotlicht schuldhaft mißachtet zu haben. 2. Ein Phasenablaufplan und ein Lageplan einer Lichtzeichenanlage können für die zu treffende Entscheidung nur verwertet werden, wenn sie in prozeßordnungsgemäßer Weise, nämlich durch Augenscheinseinnahme, durch Verlesung oder gegebenenfalls durch Vorhalt im Rahmen der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.