OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.07.1994
5 Ss 274/94 - 85/94 I
Normen:
StPO § 29 Abs. 1, §§ 59, 337 ;
Fundstellen:
VRS 88, 37

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.07.1994 (5 Ss 274/94 - 85/94 I) - DRsp Nr. 1994/8628

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.07.1994 - Aktenzeichen 5 Ss 274/94 - 85/94 I

DRsp Nr. 1994/8628

»1. Nimmt der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter Handlungen vor, die nicht zu den unaufschiebbaren im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO gehören, bevor über das Ablehnungsgesuch entschieden worden ist, so sind diese Handlungen unwirksam unabhängig davon, ob das Gesuch begründet, unbegründet oder unzulässig ist. 2. Wird ein Sachverständiger in der Hauptverhandlung auch als Zeuge vernommen und als solcher nicht vereidigt, obwohl weder ein Vereidigungsverbot (§ 60 StPO) besteht noch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Vereidigung (§ 61 StPO) vorliegen, so ist ein auf eine solche Zeugenaussage des Sachverständigen gestütztes Urteil auf eine entsprechende Verfahrensrüge von dem Revisionsgericht aufzuheben.«

Normenkette:

StPO § 29 Abs. 1, §§ 59, 337 ;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Angeklagte "wegen Diebstahls geringwertiger Sachen" zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der diese das Verfahren vor dem Amtsgericht beanstandet und die Sachrüge erhebt.

Das Rechtsmittel führt auf zwei Verfahrensrügen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer an den Senat gerichteten Stellungnahme vom 8. Juli 1994 u.a. ausgeführt: