OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.08.1994
5 Ss (OWi) 144/94 - (OWi) 144/94 I
Normen:
Anlage B zur GGVS Rdnr. 10381 Ab; GGVS § 9 Abs. 3 Nr. 4 lit. a;
Fundstellen:
BB 1995, 748

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.08.1994 (5 Ss (OWi) 144/94 - (OWi) 144/94 I) - DRsp Nr. 1995/3533

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.08.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 144/94 - (OWi) 144/94 I

DRsp Nr. 1995/3533

Allein die Feststellung, daß der Betroffene in einem Fuhrunternehmen kaufmännische Arbeiten, insbesondere die Erstellung von Frachtpapieren ausführt, ist noch kein Hinweis darauf, daß ihm dieser Aufgabenbereich von dem Inhaber des Betriebes eigenverantwortlich übertragen worden ist.

Normenkette:

Anlage B zur GGVS Rdnr. 10381 Ab; GGVS § 9 Abs. 3 Nr. 4 lit. a;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § Abs. 3 Nr. 4 a GGVS gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 7 d GGVS, 10 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter eine Geldbuße von 400,-- DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Das Amtsgericht hat festgestellt: