OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.11.1982 (5 Ss (OWi) 435/82 - 359/82 I) - DRsp Nr. 1994/9279
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.11.1982 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 435/82 - 359/82 I
DRsp Nr. 1994/9279
Fährt ein Kraftfahrer über die Fahrbahnbegrenzung einer Kraftfahrstraße von dieser auf eine sich unmittelbar anschließende, noch nicht zum öffentlichen Verkehr freigegebene und daher für jeden Verkehr gesperrte Fläche, wendet er dort sein Fahrzeug und fährt er von dort wiederum über die Fahrbahnbegrenzung auf die Gegenfahrbahn der Kraftfahrstraße zurück, so liegt ein verbotenes Wenden auf einer Kraftfahrstraße i.S.v. § 18 Abs. 7StVO nicht vor. Ein Solches Verhalten stellt vielmehr ein verbotenes Ausfahren aus einer Kraftfahrstraße in Tateinheit mit verbotenem Einfahren in eine Kraftfahrstraße i.S.v. §§ 18 Abs. 11 und 2 StVO, 19 Abs. 1OWiG dar.