Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 14. Dezember 1995 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 250,00 DM und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Dagegen hat der Betroffene mit dem am 28. Dezember 1995 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsbeschwerde eingelegt und wegen der Versäumung der Frist zu deren Einlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, wegen eines technischen Versagens des Diktiergeräts seines Verteidigers sei der noch am 14. Dezember 1995 von ihm - dem Betroffenen - an seinen Verteidiger erteilte Auftrag, Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom gleichen Tage einzulegen, verspätet ausgeführt worden.
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