OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.04.1996
1 Ws (OWi) 344-345/96
Normen:
StPO § 44, § 45 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VRS 92, 113

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.04.1996 (1 Ws (OWi) 344-345/96) - DRsp Nr. 1996/21929

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.04.1996 - Aktenzeichen 1 Ws (OWi) 344-345/96

DRsp Nr. 1996/21929

»Zur Prüfung der Frage, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO gestellt worden ist, ist es grundsätzlich erforderlich, daß der Antragsteller den konkreten Zeitpunkt darlegt, zu dem das der fristgerechten Vornahme der Prozeßhandlung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn diese Prüfung schon aufgrund des Akteninhalts vorgenommen werden kann.«

Normenkette:

StPO § 44, § 45 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 14. Dezember 1995 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 250,00 DM und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Dagegen hat der Betroffene mit dem am 28. Dezember 1995 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsbeschwerde eingelegt und wegen der Versäumung der Frist zu deren Einlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, wegen eines technischen Versagens des Diktiergeräts seines Verteidigers sei der noch am 14. Dezember 1995 von ihm - dem Betroffenen - an seinen Verteidiger erteilte Auftrag, Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom gleichen Tage einzulegen, verspätet ausgeführt worden.