Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus hat es nach § 69 a StGB eine Sperrfrist von einem Jahr für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Seine Berufung hat die Strafkammer mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden ist. Die Sperrfrist nach § 69 a StGB hat die Strafkammer auf sieben Monate herabgesetzt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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