OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.05.1995
5 Ss 153/95 - 59/95 I
Normen:
EichG (n.F.) § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. e, Abs. 2 ; StGB § 316 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 1995
DAR 1995, 372
DRsp III(336)290Nr. 2b (Ls)
VRS 91, 38

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.05.1995 (5 Ss 153/95 - 59/95 I) - DRsp Nr. 1995/8249

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 5 Ss 153/95 - 59/95 I

DRsp Nr. 1995/8249

»Die bei der Bestimmung des Blutalkoholgehalts im ADH-Verfahren und im gaschromatografischen Verfahren verwendeten Meßgeräte unterliegen auch nach der Neufassung des Eichgesetzes vom 23.03.1992 (BGBl. I S. 711) nicht der Eichpflicht. Die fehlende Eichung dieser Geräte steht jedoch der Verwertbarkeit der mit ihnen gewonnenen Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen.«

Normenkette:

EichG (n.F.) § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. e, Abs. 2 ; StGB § 316 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus hat es nach § 69 a StGB eine Sperrfrist von einem Jahr für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Seine Berufung hat die Strafkammer mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden ist. Die Sperrfrist nach § 69 a StGB hat die Strafkammer auf sieben Monate herabgesetzt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.